Norm
StGB §21Rechtssatz
Die Anwendung des - die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge aus (ansonst weiterhin rechtlich selbständigen) "mehreren Taten" derselben Art bei wertqualifizierten und schadenqualifizierten Delikten anordnenden - § 29 StGB ist (arg "eine Tat" in Abs 1 gleichwie in Abs 2 des § 21 StGB) zur Bestimmung der Strafdrohung unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017