Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Die Möglichkeit konkludenter Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichtes ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gericht seinen Entscheidungswillen nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zum Ausdruck zu bringen hat (hier: Änderung der Parteienbezeichnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014575Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009