Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Geschädigten muss schuldhaft erfolgt sein; ist diese Voraussetzung gegeben, entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, zur Gänze, diesbezüglich also keine Verschuldensteilung im Sinne des §1304 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021