Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Mußte der Eigentümer zufolge der Enteignung mit einem Teil seines Betriebes bzw mit einer bereits vor dem Zeitpunkt, zu welchem er von der beabsichtigten Enteignung Kenntnis erhalten hatte, in die Wege geleiteten Betriebserweiterung auf andere Grundstücke ausweichen, so stellen die damit verbundenen Mehrauslagen einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil dar, für welchen dem Einteigneten gemäß § 13 Abs 1 BStG 1948 (jetzt § 18 Abs 1 BStG 1971) Schadloshaltung (§ 1323 ABGB) gebührt (vgl SZ 49/123, 6 Ob 623/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030255Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0060OB00513_8000000_001