Norm
Geo §545 Abs3Rechtssatz
Wird über die Klagsforderung und die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung im dreigliedrigen Urteil (§ 545 Abs 3 Geo) abgesprochen, so ist der Rechtskraft fähig nur der Ausspruch über das Leistungsbegehren und allein im Zusammenhang damit auch die Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand der Forderung und Gegenforderung. Für sich allein kann der Ausspruch über den Bestand der Forderung nicht bestehen. Spricht der Erstrichter über den Bestand der Gegenforderung nicht der Höhe, sondern nur dem Grunde nach ab, so hat die erfolgreiche Bekämpfung dieses Ausspruchs notwendigerweise auch die Beseitigung des unbekämpften Ausspruchs über den Bestand der Klagsforderung zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041072Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00784_7900000_005