Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die Herstellung einer falschen Urkunde durch mehrere Personen in einem durch denselben Vorsatz verbundenen Zusammenwirken ist auch dann als Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB anzusehen, wenn die einzelnen Fälschungsakte nicht im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090013Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0110OS00131_7900000_001