Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Tritt ein Wohnungseigentumsorganisator nur "im Auftrag und auf Rechnung" (nicht auch im Namen) der zukünftigen Wohnungseigentümer auf, bezeichnet er sich in den mit den Professionisten abgeschlossenen Werkverträgen als "Auftraggeber", kann das Vorliegen direkter Stellvertretung nicht angenommen werden, weil der Wille, im Namen der künftigen Wohnungseigentümer zu kontrahieren nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019640Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00784_7900000_002