Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Wurde eine Genossenschaft mit einer anderen verschmolzen, aber sodann unter ihrer alten Bezeichnung geklagt, ist eine Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf den Namen der Rechtsnachfolgerin zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039599Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00543_8000000_001