Norm
StGB §146 B1Rechtssatz
Sowohl bei der Schadensermittlung als auch bei der Bereicherungsermittlung ist vom generellen wirtschaftlichen Marktwert sowohl der dem Täter zugeflossenen als auch der von ihm etwa erbrachten Leistungen (Gegenleistungen) auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010