Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Bei der Schadensermittlung ist zwar vom generellen Marktwert einer Gegenleistung auszugehen, doch ist dabei zudem auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht zu nehmen und auf jenen Wert abzustellen, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens (unter Einbeziehung der ihm zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten) zukommt, wobei grundsätzlich nur rein willkürliche Überlegungen außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011