Norm
ABGB §521 ERechtssatz
Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, die zum Teil ihm und zum Teil den belasteten Erben gehört, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. Dieses kann auch grundbücherlich einverleibt werden, wenn die Einverleibung im Testament nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Sind mehrere Wohnungsberechtigte vorhanden, kann ein Berechtigter die Verbücherung nur begehren, wenn er die Zustimmung der übrigen Berechtigten zur Verbücherung nachweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018