Norm
AO §8Rechtssatz
Daß der Ausgleichsverwalter gegen eine Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, keinen Einspruch erhoben hat oder einer Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zugestimmt hat, besagt noch nichts darüber, ob diese Rechtshandlung zur Fortführung des Geschäftes bestimmt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051585Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0050OB00306_8000000_001