RS OGH 1980/4/22 10Os47/80, 12Os128/80, 12Os137/82, 9Os62/86, 15Os208/96, 11Os2/06p

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Veröffentlicht am 22.04.1980
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Norm

StGB §16 A
StGB §142 F

Rechtssatz

Befürchtet der Täter, auf Grund von Hilferufen des Raubopfers entdeckt zu werden, oder scheitert die Raubausführung (auch) an dem physischen Widerstand des Opfers, so kann von einem freiwilligen (= nicht durch - wirkliche oder angenommene - Hinderungsgründe veranlaßten, sondern aus freien Stücken erfolgten) Aufgeben der Ausführung der geplanten Tat (Raubtat) nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089859

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0100OS00047_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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