Norm
StGB §16 ARechtssatz
Befürchtet der Täter, auf Grund von Hilferufen des Raubopfers entdeckt zu werden, oder scheitert die Raubausführung (auch) an dem physischen Widerstand des Opfers, so kann von einem freiwilligen (= nicht durch - wirkliche oder angenommene - Hinderungsgründe veranlaßten, sondern aus freien Stücken erfolgten) Aufgeben der Ausführung der geplanten Tat (Raubtat) nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089859Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0100OS00047_8000000_001