RS OGH 1980/4/22 5Ob306/80, 8Ob378/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1980
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Norm

AO §23 Z1
KO §46 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter "Fortführung des Geschäftes" ist, dem Zweck des Ausgleichsverfahrens entsprechend, die wirtschaftliche Existenz des Ausgleichsschuldner zu erhalten, die Fortführung durch den Ausgleichsschuldner selbst, nicht aber durch den Unternehmenswerber, zu verstehen. Es muß sich um die Abschließung oder Erfüllung von Rechtsgeschäften des Unternehmens des Ausgleichsschuldners, und darf sich nicht um die Abschließung oder Erfüllung von Rechtsgeschäften über das Unternehmen des Ausgleichsschuldner handeln.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 306/80
    Veröff: SZ 53/62 = JBl 1981,39 = EvBl 1980/210 S 638
  • 8 Ob 378/97i
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 378/97i
    nur: Unter "Fortführung des Geschäftes" ist, dem Zweck des Ausgleichsverfahrens entsprechend, die wirtschaftliche Existenz des Ausgleichsschuldner zu erhalten, die Fortführung durch den Ausgleichsschuldner selbst, nicht aber durch den Unternehmenswerber, zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051864

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0050OB00306_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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