Norm
AO §23 Z1Rechtssatz
Unter "Fortführung des Geschäftes" ist, dem Zweck des Ausgleichsverfahrens entsprechend, die wirtschaftliche Existenz des Ausgleichsschuldner zu erhalten, die Fortführung durch den Ausgleichsschuldner selbst, nicht aber durch den Unternehmenswerber, zu verstehen. Es muß sich um die Abschließung oder Erfüllung von Rechtsgeschäften des Unternehmens des Ausgleichsschuldners, und darf sich nicht um die Abschließung oder Erfüllung von Rechtsgeschäften über das Unternehmen des Ausgleichsschuldner handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051864Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0050OB00306_8000000_003