Norm
HGB §377 Abs1 BRechtssatz
Der § 377 HGB legt dem Käufer keine Untersuchungspflicht in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Hat der Käufer vorhandene Mängel rechtzeitig gerügt, so entspricht die Mängelanzeige auch dann dem Gesetz, wenn er die Ware nicht untersucht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062371Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008