RS OGH 1980/4/23 3Ob540/79, 2Ob678/86, 5Ob208/05g, 5Ob35/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1980
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Norm

HGB §377 Abs1 B
HGB §377 Abs2 B
HGB §377 Abs1 C
HGB §377 Abs2 C
HGB §377 Abs1 F
HGB §377 Abs2 F

Rechtssatz

Der § 377 HGB legt dem Käufer keine Untersuchungspflicht in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Hat der Käufer vorhandene Mängel rechtzeitig gerügt, so entspricht die Mängelanzeige auch dann dem Gesetz, wenn er die Ware nicht untersucht hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/79
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 540/79
    Veröff: SZ 53/63
  • 2 Ob 678/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 2 Ob 678/86
    nur: Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. (T1)
  • 5 Ob 208/05g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 208/05g
  • 5 Ob 35/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 35/08h
    Auch; Beisatz: §377 HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des § 377 Abs2HGB ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062371

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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