RS OGH 1980/4/23 3Ob614/79, 8Ob597/87, 8Ob618/90, 3Ob555/94, 1Ob571/95, 5Ob9/97b, 6Ob120/03w, 3Ob26/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1980
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Norm

ABGB §140 Abs2 Ab
ABGB §166 G
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

Rechtssatz

Es ist unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Teil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 614/79
    Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 614/79
    Veröff: EvBl 1980/163 S 489 = ÖA 1983,45 = ÖA 1981,78
  • 8 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 597/87
    nur: Er muss zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Leistungen erbringen. (T1)
  • 8 Ob 618/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 618/90
    Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg XXVII/8
  • 3 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 555/94
    Auch
  • 1 Ob 571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 571/95
    Auch; Beisatz: Die Betreuung auch dann angenommen wird, wenn das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einer dritten Person untergebracht wird. (T2)
    Veröff: SZ 68/146
  • 5 Ob 9/97b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/97b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bringt die obsorgeberechtigte Mutter - wie hier - mit Zustimmung des unterhaltspflichtigen Vaters das Kind während des Schuljahres in einem Internat unter, so kann diese Tatsache allein eine Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht zur Folge haben. (T3)
  • 6 Ob 120/03w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 120/03w
    Auch
  • 3 Ob 26/11m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 26/11m
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Drittpflege verneint, wenn Tochter (offenbar auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter) während der Woche überwiegend von der mütterlichen Großmutter betreut wird. (T4)
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass Pflege und Erziehung Teil der Obsorge sind und es Sache des obsorgeberechtigten Elternteils ist, wie er die Pflege und Erziehung des Kindes „organisiert“. (T5)
    Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T6)
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine teilweise außerhäusliche Betreuung (zB Hort, Internat) wird der elterlichen Betreuung zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten erbringt. (T7)
    Beisatz: Hier: Tagsüber Aufenthalt in einer Tagesstätte der Lebenshilfe. (T8)
  • 1 Ob 151/16m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 151/16m
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 235/16x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 235/16x
    Auch; Beisatz: Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. (T9)
  • 3 Ob 187/20a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047443

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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