Norm
EO §44 CRechtssatz
Ein Auftrag zur nachträglichen Sicherheitsleistung des Aufschiebungswerbers ist zulässig, wenn Umstände, die eine Gefährdung der Befriedigung des betreibenden Gläubigers wahrscheinlich machen nach Bewilligung der Aufschiebung (ohne Sicherheit) eingetreten sind oder zwar schon zur Zeit der Aufschiebung vorhanden, aber dem Antragsteller oder dem Gericht noch nicht bekannt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001843Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00044_8000000_002