- 3 Ob 540/79
Veröff: SZ 53/63
- 4 Ob 581/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 581/79
- 1 Ob 559/80
Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 559/80
- 3 Ob 528/80
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 528/80
- 5 Ob 696/81
Vgl aber; nur: Der Erwerber darf daher die gesamte Leistung (den Kaufpreis) bis zur gehörigen Erfüllung des Vertrages, somit bis zur Verbesserung der mangelhaften Ware verweigern. (T1) Beisatz: Bei teilbarer Leistung kann nur das Entgelt zurückbehalten werden, das auf die mit dem Mangel behaftete Teilleistung entfällt. (T2) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
- 3 Ob 616/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 616/82
nur T1
- 5 Ob 739/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 739/82
nur T1
- 1 Ob 817/82
nur T1; Veröff: SZ 56/59 = RZ 1984/85 S 225
- 3 Ob 525/83
Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 525/83
Auch; nur: Die Einrede des
§ 1052 ABGB soll nicht nur den Leistungsberechtigten sichern, sondern auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen und den Erwerber der undankbaren Aufgabe zu entheben. (T3)
- 1 Ob 670/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 670/83
- 1 Ob 617/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 617/83
Veröff: RdW 1984,41
- 5 Ob 36/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 36/83
nur T1
- 5 Ob 7/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 7/83
nur T1
- 4 Ob 523/83
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 523/83
- 2 Ob 661/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 661/84
- 4 Ob 554/87
Auch; Beisatz: Besteht die nicht erbrachte Nebenleistung aber in einer an einen Dritten zu erbringenden Zahlung, dann fällt der Grund für eine Zurückbehaltung des gesamten Kaufpreises weg. (T4) Veröff: WBl 1987,275
- 6 Ob 526/88
Auch; nur T1
- 7 Ob 592/88
Beisatz: Auch dann, wenn der nachleistungspflichtige Käufer - vielleicht in Unkenntnis der bestehenden Mängel - die Kaufsache annimmt, ohne jedoch auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu verzichten, besteht das Bedürfnis einer Druckausübung auf den vorleistungspflichtigen Verkäufer. (T5)
- 2 Ob 530/90
Veröff: ecolex 1990,677
- 4 Ob 501/93
Auch; Veröff: EvBl 1993/101 S 425
- 6 Ob 312/00a
Auch; nur: Die Einrede des
§ 1052 ABGB soll auch auf den Willen des Gegners Druck ausüben. Sie ist ein geeignetes Mittel, den Veräußerer zu einer umgehenden Verbesserung zu bestimmen. (T6)
- 5 Ob 31/02y
Auch; nur T6
- 7 Ob 103/05f
Vgl auch
- 6 Ob 80/05s
Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T7)
- 1 Ob 262/07x
Vgl aber; Beis wie T7 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T8)
- 7 Ob 112/09k
Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht hat den Zweck, Druck auf den Leistungsstörer zur Verbesserung der mangelhaften Sache (des mangelhaften Werks; der mangelhaften Leistung) auszuüben. (T9)
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl auch; nur T6
- 6 Ob 140/16f
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
Auch; nur T1; Beisatz: Der Käufer darf eine ihm zur Sicherung seines Mängelbehebungsanspruchs vom Verkäufer zwecks Freigabe des Restkaufpreises übergebene Bankgarantie in Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts zur Gänze abrufen, auch wenn der abgerufene Betrag den konkret erforderlichen Mängelbehebungsaufwand übersteigt (so bereits 5 Ob 36, 37/83). (T10)
- 5 Ob 191/20d
Vgl
- 2 Ob 34/21w
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T11)