TE Vfgh Erkenntnis 2008/2/25 B1913/06

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜ-VO 2005 §1
DVG §2
SicherheitspolizeiG-Novelle 2005, BGBl I 151/2004 Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  8. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  13. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  14. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versetzung eines leitenden Gendarmeriebeamten zu einemBezirkspolizeikommando; vertretbare Annahme des Wegfalls desbisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch dieWachkörperreform iSd Novelle 2005 zum Sicherheitspolizeigesetz;dienstliches Interesse aufgrund dieser Reform im Bereich derVerwaltungsorganisation; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahrenvor dem gesetzlichen Richter; Versetzung nicht imZuständigkeitsbereich der neuen Landespolizeikommanden, sondernZuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres als obersterDienstbehörde

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einemrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit der Funktion des Leiters der Gruppe 3 des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten betraut und innerhalb der Verwendungsgruppe E1 in die Funktionsgruppe 6 eingestuft. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 15. Jänner 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Februar 2006, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Strukturreform im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, zum Landespolizeikommando für Kärnten zu versetzen und mit der Funktion eines Referenten (Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3) im Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Einwendungen.öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit der Funktion des Leiters der Gruppe 3 des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten betraut und innerhalb der Verwendungsgruppe E1 in die Funktionsgruppe 6 eingestuft. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 15. Jänner 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Februar 2006, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn im Rahmen der Maßnahmen zur Strukturreform im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333, zum Landespolizeikommando für Kärnten zu versetzen und mit der Funktion eines Referenten (Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3) im Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Einwendungen.

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 27. März 2006 datierter Bescheid der Bundesministerin für Inneres, in dem Folgendes verfügt wird:

"Gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 idgF, werden Sie mit Wirksamkeit vom 31. März 2006 aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen von Ihrer dienstrechtlichen Funktion 'Leiter der Gruppe 3 des Landesgendarmeriekommando für Kärnten und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten', Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, abberufen und gleichzeitig zum Landespolizeikommando für Kärnten, Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein versetzt und als Referent im Einsatzreferat, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3, in Verwendung genommen. "Gemäß §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 idgF, werden Sie mit Wirksamkeit vom 31. März 2006 aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen von Ihrer dienstrechtlichen Funktion 'Leiter der Gruppe 3 des Landesgendarmeriekommando für Kärnten und zweiter Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten', Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, abberufen und gleichzeitig zum Landespolizeikommando für Kärnten, Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein versetzt und als Referent im Einsatzreferat, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3, in Verwendung genommen.

Gemäß §38 Abs7 wird festgestellt, dass Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe gem. §145b BDG 1979 nicht selbst zu vertreten haben."

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 29. August 2006 abgewiesen. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, [dass] der Berufungswerber [BW; Beschwerdeführer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens] zum Landespolizeikommando Kärnten, Bezirkspolizeikommando Villach in Arnoldstein versetzt und mit der Funktion eines Referenten im Einsatzreferat, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 3, betraut wird.

...

Der [im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene] Hinweis auf angewendete gesetzliche Bestimmungen 'in der geltenden Fassung' wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des §59 Abs1 des nach §1 Abs1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen dann gerecht, wenn dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes nicht wesentlich erschwert wird, weil z.B. die Rechtslage vielfach geändert wurde (siehe ebenfalls im vom BW zitierten Erkenntnis des VwGH 19.3.2003, 2002/12/0177). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat nicht einmal der BW behauptet. Im Übrigen wird jedoch im angefochtenen Bescheid unter 'Rechtsgrundlage' als geltende Fassung des BDG 1979 das BGBl. I 165/2005 zitiert. Wenn der BW meint, dass mit dieser Novelle der §38 unverändert blieb und der Bescheid schon durch die Zitierung dieser Novelle rechtswidrig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der §38 BDG durch die genannte Novelle keine Änderung erfahren hat - diese Bestimmung wurde zuletzt durch BGBl. I 123/1998 novelliert -[,] die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage - hier des BDG 1979 - in der zuletzt geänderten Fassung dieses Gesetzes als Ganzes entspricht aber jedenfalls den rechtsstaatlichen Erfordernissen. Der [im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene] Hinweis auf angewendete gesetzliche Bestimmungen 'in der geltenden Fassung' wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des §59 Abs1 des nach §1 Abs1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen dann gerecht, wenn dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes nicht wesentlich erschwert wird, weil z.B. die Rechtslage vielfach geändert wurde (siehe ebenfalls im vom BW zitierten Erkenntnis des VwGH 19.3.2003, 2002/12/0177). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat nicht einmal der BW behauptet. Im Übrigen wird jedoch im angefochtenen Bescheid unter 'Rechtsgrundlage' als geltende Fassung des BDG 1979 das Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2005, zitiert. Wenn der BW meint, dass mit dieser Novelle der §38 unverändert blieb und der Bescheid schon durch die Zitierung dieser Novelle rechtswidrig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der §38 BDG durch die genannte Novelle keine Änderung erfahren hat - diese Bestimmung wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 1998, novelliert -[,] die Zitierung der maßgeblichen Rechtsgrundlage - hier des BDG 1979 - in der zuletzt geänderten Fassung dieses Gesetzes als Ganzes entspricht aber jedenfalls den rechtsstaatlichen Erfordernissen.

Unzutreffend ist auch der Einwand des BW, dass sich die Behörde auch auf §40 BDG 1979 zu stützen gehabt hätte, weil es sich hier um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle. Da der BW mit der angefochtenen Personalmaßnahme einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird, handelt es sich dabei um eine Versetzung nach §38 BDG und nicht bloß um eine Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle nach §40 BDG.

Zur vom BW in Zweifel gezogene[n] Zuständigkeit der Bundesministerin für Inneres wird bemerkt:

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß §38 BDG vom Landesgendarmeriekommando Kärnten, das als Organisationsteil der Bundesgendarmerie mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 als aufgelöst gilt, da der Gesetzgeber dem Wachkörper 'Bundesgendarmerie' durch §97 Abs3 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) BGBl. 566/1991 idgF sämtliche Errichtungs- und Organisationsgrundlagen entzogen hat, zum Bezirkspolizeikommando Villach, das gemäß §10 Abs1 SPG dem Landespolizeikommando Kärnten nachgeordnet ist, somit um Zuweisung eines Beamten von einer 'aufgelassenen' Dienststelle zu einer anderen Dienststelle (im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde, nämlich des Landespolizeikommandos Kärnten). Es ist daher die Frage zu klären, welche Behörde, nämlich die Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde oder eine nachgeordnete Dienstbehörde[,] für eine derartige dienstbehördenübergreifende Versetzung zuständig ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Versetzung gemäß §38 BDG vom Landesgendarmeriekommando Kärnten, das als Organisationsteil der Bundesgendarmerie mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 als aufgelöst gilt, da der Gesetzgeber dem Wachkörper 'Bundesgendarmerie' durch §97 Abs3 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, idgF sämtliche Errichtungs- und Organisationsgrundlagen entzogen hat, zum Bezirkspolizeikommando Villach, das gemäß §10 Abs1 SPG dem Landespolizeikommando Kärnten nachgeordnet ist, somit um Zuweisung eines Beamten von einer 'aufgelassenen' Dienststelle zu einer anderen Dienststelle (im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde, nämlich des Landespolizeikommandos Kärnten). Es ist daher die Frage zu klären, welche Behörde, nämlich die Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde oder eine nachgeordnete Dienstbehörde[,] für eine derartige dienstbehördenübergreifende Versetzung zuständig ist.

Gemäß §2 Abs1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. 29/1984 (im Folgenden: DVG) richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Absätze 2 bis 9 des §2 DVG. Eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift - nämlich welcher Behörde die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten von BeamtInnen, die nicht den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden angehören, [gemeint wohl: zukommt] - ist vor allem im SPG nicht enthalten. Auch aus §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverord[n]ung 2005 ..., BGBl. II 205/2005, lässt sich für Angehörige der 'ehemaligen' Bundesgendarmerie im Sinne von nachgeordneten Dienststellen nichts ableiten. Damit dennoch für Angehörige der 'ehemaligen' Landesgendarmeriekommanden dienstrechtliche Angelegenheiten besorgt werden können - insbesondere die Versetzung zu einem Landespolizeikommando als Dienstbehörde -[,] fällt diese Zuständigkeit zu Recht der Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde zu. Gemäß §2 Abs1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (im Folgenden: DVG) richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Absätze 2 bis 9 des §2 DVG. Eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift - nämlich welcher Behörde die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten von BeamtInnen, die nicht den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden angehören, [gemeint wohl: zukommt] - ist vor allem im SPG nicht enthalten. Auch aus §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverord[n]ung 2005 ..., Bundesgesetzblatt Teil 2, 205 aus 2005,, lässt sich für Angehörige der 'ehemaligen' Bundesgendarmerie im Sinne von nachgeordneten Dienststellen nichts ableiten. Damit dennoch für Angehörige der 'ehemaligen' Landesgendarmeriekommanden dienstrechtliche Angelegenheiten besorgt werden können - insbesondere die Versetzung zu einem Landespolizeikommando als Dienstbehörde -[,] fällt diese Zuständigkeit zu Recht der Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde zu.

Die mit 1. Juli 2005 aufgrund der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, wirksam gewordene 'Wachkörperreform' hatte - wie im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt - zur Folge, dass - Kärnten betreffend - das Landesgendarmeriekommando Kärnten und die Bundespolizeidirektionen Klagenfurt bzw. Villach organisatorisch einheitlich in das Landespolizeikommando Kärnten zusammengeführt worden sind. Damit hat sich jedenfalls die örtliche Zuständigkeit - nunmehr auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten - geändert. Die mit 1. Juli 2005 aufgrund der SPG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2004,, wirksam gewordene 'Wachkörperreform' hatte - wie im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt - zur Folge, dass - Kärnten betreffend - das Landesgendarmeriekommando Kärnten und die Bundespolizeidirektionen Klagenfurt bzw. Villach organisatorisch einheitlich in das Landespolizeikommando Kärnten zusammengeführt worden sind. Damit hat sich jedenfalls die örtliche Zuständigkeit - nunmehr auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten - geändert.

Der vom BW innegehabte Arbeitsplatz 'Leiter der Gruppe 3 und

2. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten' umfasste die Technikabteilung (Fahrzeugwesen, Waffenwesen, Telekommunikation, EDV-Wesen) und die Haushalts- und Wirtschaftsabteilung (Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, personenbezogene Ausrüstung, Gebrauchs- und Verbrauchsgüterwesen), die wiederum in Referate und Fachbereiche untergliedert waren.

Im Landespolizeikommando Kärnten, nunmehr zuständig für das gesamte Bundesland, sind die technischen, infrastrukturellen Aufgaben

... sowie die betriebswirtschaftliche und haushaltsrechtliche

Verwaltung in einer Abteilung - der Logistikabteilung - vereint. Außerdem ist dem Landespolizeikommandanten nur ein einziger Stellvertreter beigegeben.

Dass die Wachkörperreform jedenfalls eine [umfassende] Änderung der Verwaltungsorganisation nach sich gezogen hat, steht außer Zweifel. Dass diese Verwaltungsorganisation auch den bis 30. Juni [gemeint wohl: 2005] bestehenden, vom BW faktisch innegehabten früheren Arbeitsplatz nunmehr wieder vorsieht, hat nicht einmal der BW in seinen Einwendungen behauptet. Die Änderung einer Verwaltungsorganisation mit der Konsequenz, dass eine von einem Beamten ausgeübte Funktion überhaupt nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, stellt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse im Rahmen eines Versetzungsverfahrens dar (BerK 9.8.2001, GZ 46/9-BK/01).

Auf Grund des Wegfalls seines - früheren - Arbeitsplatzes musste dem BW nunmehr ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Dienstbehörde ist dabei verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (vgl. BerK 3.6.2004, GZ 157/10-BK/03; 31.8.2004, GZ 166/9-BK/03 und GZ 237/16-BK/03). Auf Grund des Wegfalls seines - früheren - Arbeitsplatzes musste dem BW nunmehr ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Dienstbehörde ist dabei verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen vergleiche BerK 3.6.2004, GZ 157/10-BK/03; 31.8.2004, GZ 166/9-BK/03 und GZ 237/16-BK/03).

Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführt, waren im Sinne des Artikels 7 der SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, die Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter sowie die Abteilungsleiter der Landespolizeikommanden (ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien) auszuschreiben. Bezogen auf das Bundesland Kärnten wurden daher dem Gesetzesauftrag entsprechend die Funktionen des Landespolizeikommandanten, dessen Stellvertreter und die der Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos Kärnten im Sinne des Ausschreibungsgesetzes ausgeschrieben. In diesem Zusammenhang hat sich der BW für diese angeführten Funktionen beworben. Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführt, waren im Sinne des Artikels 7 der SPG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2004,, die Landespolizeikommandanten und deren Stellvertreter sowie die Abteilungsleiter der Landespolizeikommanden (ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien) auszuschreiben. Bezogen auf das Bundesland Kärnten wurden daher dem Gesetzesauftrag entsprechend die Funktionen des Landespolizeikommandanten, dessen Stellvertreter und die der Abteilungsleiter des Landespolizeikommandos Kärnten im Sinne des Ausschreibungsgesetzes ausgeschrieben. In diesem Zusammenhang hat sich der BW für diese angeführten Funktionen beworben.

Das Auswahlverfahren hat in allen oben angeführten Funktionen ergeben, dass dem BW ein anderer Bewerber bzw. [eine] andere Bewerberin der Vorzug eingeräumt worden ist. Abgesehen davon, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, welcher der Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz unterliegt, im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht als schonendste Variante in Betracht kommt (BerK 7.8.2002, GZ 29/11-BK/02; 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02, 28.2.2005, GZ 161/12-BK/04), hat sich die Berufungskommission im gegenständlichen Verfahren nur mit der Versetzung des BW auf seinen neuen Arbeitsplatz zu befassen und kommt ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zu (BerK 3.2.2006, GZ 18/9-BK/06); dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei dieses ho. Verfahrens ist.

Der BW war aber auch nicht daran gehindert, sich im Rahmen von Interessentensuchen um andere nicht der Ausschreibung unterliegende Arbeitsplätze zu bewerben, zumal er angesichts der Organisationsänderung auch damit rechnen musste, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz nicht mehr weiter bestehen werde. Dass er dies unterlassen hat, kann der erstinstanzlichen Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden (BerK 1.7.2004, GZ 51/9-BK/04). Auch hätte der BW seine in seiner Einwendung - offenbar vermutete - Ansicht 'die Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes aus dienstlicher Sicht wäre möglich gewesen' präziser ausführen müssen, um auf diesen Einwand näher eingehen zu können.

Jedenfalls hat die Dienstbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die Zuweisung eines anderen - näher beim Wohnort gelegenen - Arbeitsplatzes als des nunmehrigen unter Berücksichtigung auf die Qualifikation des BW nicht möglich gewesen sei. In Zeiten erhöhter Mobilität ist bei einem als dienstfähig anzusehenden Beamten auch die Bewältigung einer Fahrtstrecke von 75 km als zumutbar zu erachten (vgl. BerK 25.6.1999, GZ 33/8-BK/99, 7.5.1999, GZ 6/8-BK/99). Jedenfalls hat die Dienstbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die Zuweisung eines anderen - näher beim Wohnort gelegenen - Arbeitsplatzes als des nunmehrigen unter Berücksichtigung auf die Qualifikation des BW nicht möglich gewesen sei. In Zeiten erhöhter Mobilität ist bei einem als dienstfähig anzusehenden Beamten auch die Bewältigung einer Fahrtstrecke von 75 km als zumutbar zu erachten vergleiche BerK 25.6.1999, GZ 33/8-BK/99, 7.5.1999, GZ 6/8-BK/99).

Zum Berufungsvorbringen, die Dienstbehörde wäre im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung verhalten gewesen, grundsätzlich die Versetzung auf einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz durchzuführen, ist festzuhalten, dass weder in Bezug auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung noch hinsichtlich der Verleihung einer bestimmten Planstelle ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht (VwSlg. 9734/A). Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Die Behörde ist außerdem nicht verpflichtet, im Rahmen einer Versetzung die Personalplanung einer ganzen Gruppe von Bediensteten im Einzelnen darzulegen (VwGH 15.12.1993, 93/12/0115; 19.11.1997, 95/12/0111 und 97/12/0102)."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"[Es] geht ... hier um eine Versetzung im Zusammenhang mit

der Zusammenlegung der Wachkörper, insbesondere von Gendarmerie und Polizei (weiters auch Kriminalpolizei). Die Gesetzesgrundlage dafür ist sehr dürftig und besteht im Wesentlichen in der SPG-Novelle 2005 BGBl. I 151/2004. In den erläute[r]nden Bemerkungen zur betreffenden Regierungsvorlage ist einleitend ausgeführt worden, der Gesetzesentwurf enthalte die Schaffung der 'organisatorischen' Voraussetzungen für diese Zusammenlegung. Tatsächlich hat er kaum auch nur ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür enthalten. Im Wesentlichen wurden bestehende Gesetze dahin geändert, dass die Bezeichnung Gendarmerie (und Kriminalpolizei) daraus eliminiert wurden. In erster Linie gelangte durch die Änderung des Abs2 des §5 SPG zum Ausdruck, dass es diese Wachkörper nun nicht mehr geben sollte.der Zusammenlegung der Wachkörper, insbesondere von Gendarmerie und Polizei (weiters auch Kriminalpolizei). Die Gesetzesgrundlage dafür ist sehr dürftig und besteht im Wesentlichen in der SPG-Novelle 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2004,. In den erläute[r]nden Bemerkungen zur betreffenden Regierungsvorlage ist einleitend ausgeführt worden, der Gesetzesentwurf enthalte die Schaffung der 'organisatorischen' Voraussetzungen für diese Zusammenlegung. Tatsächlich hat er kaum auch nur ausreichend die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür enthalten. Im Wesentlichen wurden bestehende Gesetze dahin geändert, dass die Bezeichnung Gendarmerie (und Kriminalpolizei) daraus eliminiert wurden. In erster Linie gelangte durch die Änderung des Abs2 des §5 SPG zum Ausdruck, dass es diese Wachkörper nun nicht mehr geben sollte.

Durch Art7 dieser Novelle wurde angeordnet, dass 'aufgrund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers 'Bundespolizei'' die Funktionen der Landespolizeikommandanten, deren Stellvertreter sowie der Abteilungsleiter der Landespolizeikommandos (ausgenommen des Landeskriminalamtes Wien) auszuschreiben seien.

In Bezug auf meine Sache ergibt sich aus all dem zum einen die Frage, ob mein Arbeitsplatz weggefallen ist[,] und zum anderen die Frage, welche behördliche Zuständigkeit sachlich in erster Instanz gegeben war.

1. Gesetzlicher Richter (Erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit)

Die belangte Behörde erwähnt §2 DVG, ihren diesbezüglichen

Ausführungen ... ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sie sich des

Umstandes bewusst war, dass (seit der Novellierung durch Art16 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes - öffentlicher Dienst 2002) generell die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörden für dienstrechtliche Verfahren gegeben ist, soweit nicht ausdrücklich anderes normiert ist. Gemä[ß] der Dienstrechtsverfahren[s]-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 des BMI sind in dessen Bereich unter anderem die Landespolizeikommanden nachgeordnete Dienstbehörden mit dienstverfahrensrechtlicher Zuständigkeit. Auch eine dahingehende Angabe enthält die Bescheidbegründung nicht, obgleich in ihr die bezughabende Bestimmung (§1 Ziff. 1 der vorgenannten Verordnung) angegeben ist. Dass sich die belangte Behörde dieser grundsätzlichen Regelung bewusst war, kann immerhin deshalb vermutet werden, weil ihre Argumentation zur Zuständigkeitsfrage offensichtlich dazu dienen soll, dass trotz dieser Normen die Zuständigkeit in concreto nicht beim Landespolizeikommando (für Kärnten), sondern bei der belangten Behörde gelegen sei. Ihre Überlegung besagt, dass mein bisheriger Arbeitsplatz zum Landesgendarmeriekommando für Kärnten gehört habe, dass es dieses nicht mehr g[e]be, dafür daher auch keine nachgeordnete Dienstbehörde in Frage komme, sondern die übergeordnete Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Dem kann meines Erachtens nicht gefolgt werden.Umstandes bewusst war, dass (seit der Novellierung durch Art16 Ziffer eins, des Deregulierungsgesetzes - öffentlicher Dienst 2002) generell die Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörden für dienstrechtliche Verfahren gegeben ist, soweit nicht ausdrücklich anderes normiert ist. Gemä[ß] der Dienstrechtsverfahren[s]-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 des BMI sind in dessen Bereich unter anderem die Landespolizeikommanden nachgeordnete Dienstbehörden mit dienstverfahrensrechtlicher Zuständigkeit. Auch eine dahingehende Angabe enthält die Bescheidbegründung nicht, obgleich in ihr die bezughabende Bestimmung (§1 Ziff. 1 der vorgenannten Verordnung) angegeben ist. Dass sich die belangte Behörde dieser grundsätzlichen Regelung bewusst war, kann immerhin deshalb vermutet werden, weil ihre Argumentation zur Zuständigkeitsfrage offensichtlich dazu dienen soll, dass trotz dieser Normen die Zuständigkeit in concreto nicht beim Landespolizeikommando (für Kärnten), sondern bei der belangten Behörde gelegen sei. Ihre Überlegung besagt, dass mein bisheriger Arbeitsplatz zum Landesgendarmeriekommando für Kärnten gehört habe, dass es dieses nicht mehr g[e]be, dafür daher auch keine nachgeordnete Dienstbehörde in Frage komme, sondern die übergeordnete Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Dem kann meines Erachtens nicht gefolgt werden.

Die belangte Behörde spricht selbst davon ..., dass mit 1. Juli 2005 die Wachkörper 'zusammengeführt' worden seien. Entsprechend den obigen Ausführungen zur SPG-Novelle 2005 stimmt das mit den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetzgebung[s]akt überein. 'Zusammengeführt' kann in concreto überhaupt keine andere denkbare und sinnvolle Begriffsbedeutung haben, als dass die bisherigen drei Wachkörper mit ihrem Personal im Wachkörper Bundespolizei aufgegangen sind - was die Wachkörper ohne das Personal überhaupt sein sollten, wäre nicht erkennbar. Gerade soweit Dienstbehörden bzw. Dienststellen nicht (wie die Bundespolizeidirektionen) fortbestehen, ist daher von einer Transferierung der Beamten auszugehen.

Somit ergibt sich für meinen Fall, dass ich mit 1.7.2005 Beamter des Landespolizeikommandos für Kärnten geworden bin.

Gemä[ß] Abs5 und 7 des §2 DVG richtet sich die Zuständigkeit im Einzelfall nach der aktuellen Dienststellenzugehörigkeit. Zwar ist in einem Fall der gegenständlichen Art in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bis zur wirksamen bzw. rechtskräftigen Versetzung dienst- und besoldungsrechtlich der bisherige Arbeitsplatz selbst dann ma[ß]geblich ist, wenn er nicht mehr existiert. Es gibt jedoch keine kompetenzrechtliche Sonderbestimmung dahingehend, dass für Versetzungsverfahren die Zuordnung des Arbeitsplatzes ma[ß]geblich wäre..., es gilt daher dafür der vorangeführte allgemeine Grundsatz der Ma[ß]geblichkeit der aktuellen Dienststellenzugehörigkeit.

Somit war in erster Instanz nicht die Bundesministerin für Inneres, sondern das Landespolizeikommando für Kärnten zuständig. Es geht dabei zweifellos um die sachliche (und nicht um die örtliche) Zuständigkeit, sodass in ihrer Verletzung gemä[ß] der ständigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu Art83 Abs2 B-VG ein Versto[ß] gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter gelegen ist.

2. Gleichheitsrecht (Willkür)

a) Bisheriger Arbeitsplatz

In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 96/12/018 uva) geht die belangte Behörde in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass ein Arbeitsplatz im versetzungsrechtlichen Sinn (also insbesondere iSd §38 Abs3 Ziff. 1 BDG 1979) nur dann als weggefallen gelten kann, wenn bezogen auf den Arbeitsumfang (in zeitlicher Hinsicht) eine Änderung im Ausma[ß] von mindestens 25 % der Agenden eintritt (GZ. 165/9-BK/05 uva). In concreto ist die Bescheidbegründung in diesem Zusammenhang nur in einer Hinsicht völlig eindeutig, nämlich dass ihr nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass die belangte Behörde von dieser Spruchpraxis abgehen wollte.

Andererseits wird mein Vorbringen, dass mein Arbeitsplatz in Wahrheit fortbestehe, erwähnt, ohne dass die belangte Behörde auch nur die geringste konkrete Angabe zu diesem Thema macht. Sie äu[ß]ert sich nur ganz allgemein dahin, dass (sinngemä[ß]) durch die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsplätze eingetreten seien, was das jedoch nach den Annahmen der belangten Behörde für meinen Arbeitsplatz konkret bedeutet, lässt sie vollständig im Dunkeln.

Ohne weiteres völlig klar ist, dass ein sehr gro[ß]er, ja der weit überwiegende Teil der Arbeitsplätze unverändert geblieben sein muss, da weder bezüglich der Aufgabe der Exekutive noch in ihrem Personalstand grö[ß]ere Änderungen mit der Zusammenlegung verbunden waren. Der bloß im Allgemeinen bleibende Hinweis darauf, dass es (weit reichende) Auswirkungen gegeben habe, ist daher für eine individuelle Bescheidbegründung völlig untauglich.

Die einzige konkrete Bemerkung der belangten Behörde über die neue Situation besteht darin, dass es nun keinen zweiten Stellvertreter für die bezughabende Leitungsfunktion (jetzt Landespolizeikommandant) gebe. Ob das für meinen Fall überhaupt von Belang ist, könnte erst beurteilt werden, wenn andererseits feststünde, wie es sich mit meinen anderen (früheren) Aufgaben

verhält, also jenen ... betreffend die Leitung der Gruppe 3 des

Landesgendarmeriekommandos. Es wäre zu erheben und festzustellen gewesen, ob diese Agenden selbst als Einheit bei einem Arbeitsplatz erhalten geblieben sind und ob sie mit Stellvertreteraufgaben verbunden sind. Dabei kommen grundsätzlich drei Varianten in Betracht, nämlich die Verknüpfung mit der ersten Stellvertreterfunktion, Verknüpfung mit Vertretungsaufgaben ohne explizite Stellvertreterfunktion - bei einer so wichtigen Position wie jener des Landesgendarmeriekommandanten kann es nicht an einer Vorsorge für den Fall mangeln, dass sowohl er selbst als auch sein Stellvertreter nicht tätig werden können - und das Fehlen jeglicher Vertretungsfunktion (jeweils gemeint mit Bezug auf den Landesgendarmeriekommandanten). Ohne dass irgendetwas davon feststeht und ohne dass irgendein Anteil an der jeweiligen Gesamttätigkeit (vor und nach dem 1.7.2005) bekannt ist, kann nicht einmal auch nur eine Annäherung an eine Beantwortung der Frage erfolgen, ob im Sinne der besagten Judikatur eine Änderung von mindestens 25 % stattgefunden hat oder nicht und ob daher der Arbeitsplatz in seiner Identität fortbesteht oder nicht. Es ist daher festzuhalten, dass insoweit jede Begründung mit Begründungswert fehlt.

Der oben bereits erwähnte Art7 der SPG-Novelle 2005 sieht Ausschreibungen von Arbeitsplätzen (Funktionen) innerhalb der neuen Organisation nur in äu[ß]erst eingeschränktem Umfang vor. Das stimmt damit überein, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der (weitaus überwiegende) Normalfall darin besteht, dass eine unmittelbare Arbeitsplatz-Transferierung stattgefunden hat. Das entspricht im Übrigen auch der Praxis, es wurden keineswegs alle Gendarmeriebeamten einzeln mit Versetzungsbescheiden neuen Organisationseinheiten zugewiesen.

Was den direkten Inhalt dieser Regelung betrifft, ist im Hinblick auf die oben dargestellten Begründungsmängel noch nicht einmal zu sagen, ob jener Arbeitsplatz, der (allenfalls) mit meinem bisherigen Arbeitsplatz übereinstimmt, ausschreibungspflichtig ist oder nicht.

Die belangte Behörde hat das allerdings offensichtlich ohne Nachprüfung und ohne nachvollziehbare Angaben vorausgesetzt und ihre diesbezüglichen Ausführungen könnten dahin verstanden werden, dass sie der Auffassung ist, auch wenn der Arbeitsplatz mit unerheblichen (nämlich weniger als 25 % betreffenden) Änderungen fortbestanden hätte, wegen der Ausschreibungspflicht jedenfalls meine Versetzung [hätte] stattfinden müssen. Auch das ist jedoch keineswegs der Fall. Die Gesetzesregelung besagt explizit nicht, dass bisherige Arbeitsplatzinhaber ihren Arbeitsplatz verlieren, noch ist aus dem Gesetzessinn eine dahingehende Schlussfolgerung zulässig. Es könnte eine sinnvolle Vorgangsweise auch darin bestehen, dass die Ausschreibung nur eine zusätzliche Grundlage dafür schafft, dass schlie[ß]lich eine besonders fundierte Überprüfung stattfinden kann, ob die nach §38 Abs2 BDG 1979 für eine amtswegige Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Gründe vorliegen oder nicht. Das wäre etwa dann - selbstverständlich - zu bejahen, wenn der betreffende Beamte sich um einen anderen Posten beworben hat und ihm dieser zugewiesen wird - damit wird sein bisheriger Arbeitsplatz unbeschadet dessen Fortbestehens frei - oder dass auf Grund der (besonders hohen) Qualifikation eines Bewerbers um den fortbestehenden Arbeitsplatz oder aus anderen in sich zusammenhängenden Gründen die wichtigen dienstlichen Interessen die Besetzung des fortbestehenden Arbeitsplatzes mit einem anderen Beamten erfordern und damit die Wegversetzung des bisherigen Arbeitsplatzinhabers.

Auch diesbezüglich bleibt in der Bescheidbegründung alles im Unklaren und ist zu konstatieren, dass eine Bescheidbegründung mit einem relevanten Aussagegehalt gänzlich fehlt.

b) Neuer Arbeitsplatz

Eine der wenigen Tatsachen, die gemä[ß] der gegebenen Bescheidbegründung konkret feststeht[,] ist, dass die Entfernung des neuen Arbeitsplatzes von meinem Wohnort (Villach) mit öffentlichen Beförderungsmitteln eine tägliche Fahrtzeit von 1 1/2 Stunden bedingt, sowie dass dieser neue Arbeitsplatz nur der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E1 zugeordnet ist. Das bedeutet je nach Dienstzulagenstufe (also Dienstalter) monatlich einen Unterschied zwischen rund 500 bis rund 1100 Euro (siehe §74 GehG)[.] Es wird mir also eine ganz drastische Verschlechterung zugemutet.

Was Entfernung und tägliche[n] Aufwand an Reisezeit betrifft, verweist die belangte Behörde auf einschlägige Judikatur, wonach (sinngemä[ß]) bei dieser Dimension eine Sozialwidrigkeit iSd §38 Abs4 BDG 1979 nicht in Betracht komme. Sie lässt hiebei und überhaupt au[ß]er Betracht, dass damit ein Aspekt zusammenhängt, der auch unabhängig von dieser Norm von wesentlicher Bedeutung ist.

Ausgangsgrundlage ist hiebei wiederum eine eigene Spruchpraxis der belangten Behörde. Diese besteht darin, dass bei einer Versetzung - wie auch bei einer iSd §40 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung - die für den Beamten schonendste Variante verwirklicht werden muss. Es handelt sich daher um Fälle, in welchen das wichtige dienstliche Interesse gegeben ist und auch keine Sozialwidrigkeit der Versetzung entgegensteht, wobei aber dennoch bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes so vorgegangen werden muss, dass der Nachteil für den Beamten möglichst gering ist (GZ 165/9-BK/05 uva.). Die belangte Behörde nimmt die grundsätzlichen Versetzungserfordernisse als gegeben an. Auch wenn das gemä[ß] den obigen Ausführungen verfehlt ist (insbesondere weil der Arbeitsplatz tatsächlich fortbesteht), hätte sie in Konsequenz aus ihren eigenen Annahmen diese Frage der Verwirklichung der schonendsten Variante prüfen müssen. Sie hat das ebenfalls gänzlich unterlassen. Es wird nicht einmal klar, ob die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, dass es für mich keinen günstigeren Arbeitsplatz gegeben hätte - sowohl puncto Erreichbarkeit

von meiner Wohnung aus ... wie auch puncto Wertigkeit -[,] oder ob

sie quasi eine Verwirkung des Rechtes auf schonende Behandlung deshalb annimmt, weil ich nicht ausreichend 'im Rahmen von Interessentensuchen' aktiv geworden wäre. Diese Unterstellung einer Unterlassung hat keinerlei ersichtliche Grundlage, die belangte Behörde gibt weder an, von welchen diesbezüglichen Erfordernissen sie ausgegangen ist, noch was sie darüber angenommen hat, welche Informationen ich dazu erhalten habe, noch was meine bezughabenden Aktivitäten betrifft. Es handelt sich daher um eine Verfahrensrechtswidrigkeit krassester Art.

Sie wird entsprechend dem zuvor Gesagten noch dadurch verschärft, dass nicht einmal ersichtlich ist, welches genaue Gewicht diesem Aspekt beigemessen wurde, weil als weitere ebenso krasse Verfahrensrechtswidrigkeit hinzu kommt, dass absolut nichts Konkretes puncto Verfügbarkeit günstigerer Arbeitsplätze ausgeführt wird. Gerade im Hinblick darauf, dass hier eine gro[ß]e Organisationsänderung vorgenommen wurde, ist anzunehmen, dass auch eine gro[ß]e Zahl von Arbeitsplätzen neu zur Disposition gestanden ist. Dass es hiebei keine andere Möglichkeit gegeben hätte, als mir einen derart schweren Absturz zuzumuten, ist aus dem Gesamtsystem in keiner Weise anzunehmen. Es müsste der belangten Behörde selbst amtsbekannt sein, dass überall dort, wo ein ausreichender Wille vorhanden war, Lösungen gefunden werden konnten, durch die ein Absinken um mehr als eine oder höchstens zwei Funktionsgruppen vermieden wurde. Auch unter dem Gesicht[s]punkt, dass mein Fall in diesem Sinne besonders schwerwiegend ist, wäre besonders genau zu prüfen gewesen, ob es schonende Alternativen nicht gegeben hätte. Wäre eine solche Prüfung vorgenommen worden, so hätte sie mit Sicherheit zu einem solchen günstigeren Resultat geführt. Hiebei sei nochmals betont, dass es bei mir zusätzlich zum einstufungsmä[ß]igen Absturz auch noch um die Zumutung einer beträchtlichen zusätzlichen Zeitbelastung geht.

Zusammenfassend liegen somit mehrere Verstö[ß]e gegen das Verfahrensrecht vor, die jeweils schon für sich allein sehr schwerwiegend sind. In ihrem Zusammenwirken bedeuten sie, dass geradezu hinsichtlich aller rechtlich für die Entscheidung wesentlichen Faktoren eine auch nur den Mindestanforderungen genügende Begründung fehlt und au[ß]erdem zu diesen Faktoren das erforderliche Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes bedeutet das Entscheidungswillkür (VfSlg. 13.302, 13.407 uva.)."

2.2. Die Berufungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der Gegenschrift wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"[D]em Wachkörper 'Bundesgendarmerie' [wurden] durch §97 Abs3 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG) sämtliche

Errichtungs- und Organisationsgrundlagen entzogen ... . Durch die

Wachkörperreform sind jedenfalls organisatorisch die bis zum 31.6.2005 bestandenen Wachkörper zu einem zusammen geführt worden. Für die Frage der dienstrechtlichen Zuständigkeit, nämlich welcher Behörde die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten von BeamtInnen, die nicht den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden angehören, zufällt, ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. 29/1984 (im Folgenden: DVG) heranzuziehen. Gemäß §2 Abs1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Absätze 2 bis 9 des §2 DVG. Eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift ist im SPG nicht enthalten. Auch aus §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverord[n]ung 2005 (im Folgenden: DPÜ-VO 2005), BGBl. II 205/2005, lässt sich für Angehörige der 'ehemaligen' Bundesgendarmerie im Sinne von nachgeordneten Dienststellen nichts ableiten. Damit dennoch für Angehörige der 'ehemaligen' Landesgendarmeriekommanden dienstrechtliche Angelegenheiten besorgt werden können - insbesondere die Versetzung zu einem Landespolizeikommando als Dienstbehörde -[,] fällt diese Zuständigkeit zu Recht dem Bundesministerium für Inneres als oberste Dienstbehörde zu."Wachkörperreform sind jedenfalls organisatorisch die bis zum 31.6.2005 bestandenen Wachkörper zu einem zusammen geführt worden. Für die Frage der dienstrechtlichen Zuständigkeit, nämlich welcher Behörde die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten von BeamtInnen, die nicht den Sicherheitsbehörden und den Polizeikommanden angehören, zufällt, ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (im Folgenden: DVG) heranzuziehen. Gemäß §2 Abs1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Be

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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