Norm
ABGB §140 Abs2 AbRechtssatz
Mit dem Ausdruck der tatsächlichen Betreuung wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im allgemeinen erfährt. Hiezu zählen insbesondere die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013