Norm
EO §44 Abs2 Z3 Satz2 CRechtssatz
Unter Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Sinne des § 44 Abs 2 Z 3 Satz 2 EO ist jene im Wege der Exekution zu verstehen, die aufgeschoben wurde. Bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Auflegung einer Sicherheitsleistung hat daher außer Betracht zu bleiben, daß Solidarschuldner des Verpflichteten über befriedigungtaugliches Vermögen verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001787Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00044_8000000_001