Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen (Ausschlagen eines sonst gutmütigen Pferdes), unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen wird er auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030472Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019