Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020