Norm
StGB §79Rechtssatz
Einer einheitlichen Beurteilung aller zunächst gegen die Leibesfrucht und in der Folge gegen das neugeborene Kind gerichteten Tathandlung nur unter dem Gesichtspunkt der zuletzt verübten Kindestötung (Konsumtion) steht (schon) die Unterschiedlichkeit der Rechtsgüter entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092223Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0110OS00051_8000000_001