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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KflG 1952 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch Dr. K und Mag. G, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 30. November 2001, Zl. 240.364/1-II/C/14/01, betreffend Erweiterung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (mitbeteiligte Partei: Ö P AG, vertreten durch F, W & Partner), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie "Braunau am Inn - Oberndorf/Sbg. (2346)" gemäß §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 iVm § 52 Abs. 2 des Kraftfahrliniengesetzes BGBl. I Nr. 203/99 um eine näher genannte Teilstrecke erweitert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag wird ausgeführt, dass für die beschwerdeführende Partei mit der Ausübung der im bekämpften Bescheid normierten Rechte durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger, existenzbedrohender Nachteil verbunden wäre; die beschwerdeführende Partei erwarte Umsatzeinbußen von ca. 18 % auf den von ihr geführten Konkurrenzlinien, ein solcher Umsatzeinbruch sei wirtschaftlich "wahrscheinlich nicht, jedenfalls aber nur sehr schwer" zu verkraften. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den angefochtenen Bescheid sprechen demgegenüber keine öffentlichen Interessen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwicklung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2002, AW 2002/03/0031).
Mit dem bloßen Hinweis auf den befürchteten Umsatzrückgang lässt das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei allerdings konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die nachvollziehbarerweise eine Quantifizierung des ihr - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - insgesamt drohenden Nachteiles ermöglichen würde. Die Beschwerdeführerin hat es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr behauptetermaßen aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides ableitbaren Nachteil zu quantifizieren, als auch darzulegen, dass dieser Nachteil für sie angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre. Mit dem Vorbringen, ein solcher Umsatzeinbruch sei wirtschaftlich "wahrscheinlich nicht, jedenfalls aber nur sehr schwer" zu verkraften, kann ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ebenfalls nicht dargetan werden (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 (A)/1981). Insofern hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass sich der für die Beschwerdeführerin behauptetermaßen ergebende Nachteil ein "unverhältnismäßiger" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG wäre. Schon aus diesem Grund konnte dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegen gestanden wären, kann somit dahingestellt bleiben.
Wien, am 21. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002030055.A00Im RIS seit
29.08.2003