RS OGH 1980/4/24 7Ob26/80, 7Ob72/82, 8Ob40/83 (8Ob41/83), 2Ob59/13k, 2Ob79/17g, 2Ob207/20k

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Veröffentlicht am 24.04.1980
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Norm

VersVG §155
VersVG §156

Rechtssatz

Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des § 273 ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 26/80
  • 7 Ob 72/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 72/82
    Auch; nur: Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben. (T1)
  • 8 Ob 40/83
    Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 40/83
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 59/13k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 59/13k
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 79/17g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 79/17g
  • 2 Ob 207/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 207/20k
    Beisatz: Vgl aber: Keine „zwingende Gleichschaltung“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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