Norm
VersVG §155Rechtssatz
Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des § 273 ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022