Norm
JN §45Rechtssatz
Eine Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes liegt auch dann vor, wenn es über die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit Beschluss, sondern durch Fällung eines Urteiles in der Hauptsache entschieden und damit seine Zuständigkeit implicite bejaht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014