Norm
EO §391 IIARechtssatz
Eine schon aufgehobene EV ist nicht zu verlängern. Im Falle des § 399 Abs 1 Z 3 EO haftet jedoch die erlegte Sicherheit fort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015