RS OGH 1980/4/24 7Ob568/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1980
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Norm

EO §391 IIA
EO §391 IIIA
EO §391 IIIB
EO §399

Rechtssatz

Eine schon aufgehobene EV ist nicht zu verlängern. Im Falle des § 399 Abs 1 Z 3 EO haftet jedoch die erlegte Sicherheit fort.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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