TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/21 2002/09/0018

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Veröffentlicht am 21.05.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der F GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstrasse 9/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 27. Dezember 2001, Zl. LGS/Abt. 4/1311/2001 (ABA-Nr.: 1168047), betreffend Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte am 8. Oktober 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung für eine namentlich bezeichnete rumänische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als "Koch - Kellner" ein. Als spezielles Anstellungserfordernis wurden Kenntnisse der italienischen Küche sowie italienische Sprachkenntnisse und als Entlohnung bei 40 Wochenstunden ein Monatsbruttolohn von S 15.900,-

- angegeben. Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte sich mit der Vermittlung von Ersatzarbeitskräften einverstanden.

Die regionale Geschäftsstelle Klagenfurt lehnte den Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 mit der Begründung ab, dass die Landeshöchstzahl von Kärnten (für das Jahr 2001: 7000) bereits weit (mit 4251 Bewilligungen) überschritten worden sei und keine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 3 AuslBG vorliege.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung, in der lediglich darauf hingewiesen wurde, dass die beantragte Ausländerin die im Antrag geforderten Fähigkeiten mit Vorlage eines Diploms unter Beweis gestellt habe, während das AMS trotz mehrfacher Intervention keine Ersatzarbeitskraft habe vermitteln können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2001 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 4b sowie § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Sie begründete diesen Bescheid nach Darstellung der Rechtslage und Verweis auf - zum Teil undifferenziert zitierter Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - damit, dass mit Überschreitung der Landeshöchstzahl Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen nur im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG erteilt werden dürften. Die beantragte Ausländerin gehöre aber weder dem Personenkreis des § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG an, der Regionalbeirat habe die Ausstellung der Sicherungsbescheinigung nicht einhellig befürwortet, die Ausländerin sei auch nicht als "Schlüsselkraft" bzw. ihre Einstellung nicht im "überbetrieblichen gesamtwirtschaftlichen Interesse" gelegen. Die - mit den Berufungsgründen gleichlautenden - Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. November 2001 seien nicht geeignet gewesen, neue Erkenntnisse für die Beurteilung des Falles zu gewinnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 AuslBG darf die Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z. 1, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind.

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."

Der in Z. 1 der vorgenannten Bestimmung genannte § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG nennt folgende Personengruppen:

              "3.              Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

              4. a)              jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

              b)              Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

              5.              Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordndung gemäß § 12 a Abs. 2 erfasst sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

              6.              Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

              7.              Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebenso lang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

              8.              Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

              9.              Asylwerber gemäß den §§ 7 a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997."

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen. Liegt daher auch nur eine Voraussetzung der Z. 1 bis 3 des § 4 Abs. 6 leg. cit. nicht vor, darf zufolge § 11 Abs. 2 Z. 1 AuslBG eine Sicherungsbescheinigung nicht ausgestellt werden (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243, und 99/09/0269).

Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptete weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde, die beantragte Ausländerin erfülle eine der in § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG genannten Voraussetzungen; sie bestreitet auch nicht, dass keine einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat vorliege oder die Voraussetzungen der Z. 3 lit. b bis e leg. cit. vorlägen.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG verneint hat und demnach zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Sicherungsbescheinigung nicht ausgestellt werden darf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090018.X00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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