Norm
ZPO §411 ERechtssatz
Was nicht bereits Gegenstand der Anfechtung in der Berufung war, ist durch Eintritt der Teilrechtskraft schon im Berufungsverfahren unüberprüfbar geworden und kann daher nicht mehr Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren sein; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil steht, also überhaupt selbständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041355Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0080OB00039_8000000_003