RS OGH 1980/4/24 8Ob39/80, 1Ob62/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1980
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Norm

ZPO §411 E
ZPO §467 A
ZPO §502 Abs1 A

Rechtssatz

Was nicht bereits Gegenstand der Anfechtung in der Berufung war, ist durch Eintritt der Teilrechtskraft schon im Berufungsverfahren unüberprüfbar geworden und kann daher nicht mehr Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren sein; Voraussetzung ist allerdings, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil steht, also überhaupt selbständig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041355

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0080OB00039_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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