Norm
StGB §81 Z1 A4Rechtssatz
§ 81 Z 1 StGB stellt auf konkrete Individualgefährdungen in Fällen extrem hoher Unfallwahrscheinlichkeit ab, in denen die Tötung eines oder einiger weniger Menschen zu befürchten ist, während § 177 StGB jene Fälle erfaßt, in denen die extrem hohe Unfallwahrscheinlichkeit zu einer Gemeingefahr führt, sohin zu einer (konkreten) Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092265Dokumentnummer
JJR_19800428_OGH0002_0120OS00042_8000000_002