RS OGH 1980/4/29 4Ob555/79, 4Ob139/79, 2Ob7/86, 7Ob507/88, 7Ob548/89, 7Ob14/89, 8Ob1567/95, 5Ob212/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1980
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Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muss hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 555/79
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 555/79
  • 4 Ob 139/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 139/79
    Veröff: SZ 53/92
  • 2 Ob 7/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 7/86
    Veröff: ZVR 1987/14 S 40
  • 7 Ob 507/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 507/88
    nur: Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muß hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. (T1)
  • 7 Ob 548/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 548/89
    nur T1
  • 7 Ob 14/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 14/89
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 1567/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 1567/95
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Begehrt der Kläger einen Globalbetrag, ist das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles nun nicht mehr Voraussetzung für die Erlassung eines Zwischenurteiles. (T2)
  • 5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T3)
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Beisatz: § 94 Abs 2 ABGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040851

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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