Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muss hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040851Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019