Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu ermittelnden - Parteiwillen ab (hier: Unterlizenzvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022