Norm
ABGB §1308Rechtssatz
Ist der Besitzer des Tieres minderjährig, so ist nicht allein schon deswegen der gesetzliche Vertreter Halter des Tieres. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Besitzers trifft die Verfügung über die Verwahrung des Tieres nicht im eigenen, sondern in Namen des Minderjährigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027342Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0030OB00556_7900000_001