RS OGH 1980/4/30 3Ob556/79

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Veröffentlicht am 30.04.1980
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Norm

ABGB §1308
ABGB §1309
ABGB §1320 A

Rechtssatz

Ist der Besitzer des Tieres minderjährig, so ist nicht allein schon deswegen der gesetzliche Vertreter Halter des Tieres. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Besitzers trifft die Verfügung über die Verwahrung des Tieres nicht im eigenen, sondern in Namen des Minderjährigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/79
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 556/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027342

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0030OB00556_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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