Norm
ZPO §448 cRechtssatz
Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041592Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00592_8000000_001