Norm
ZPO §234Rechtssatz
Erfolgt der Parteiwechsel ohne Zustimmung der beklagten Partei, so wird die Vorschrift des § 234 ZPO verletzt, eine Nichtigkeit ist hierin aber nicht gelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039339Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0060OB00541_8000000_001