Norm
ABGB §891Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben; dieser Fall liegt auch bei mehreren Wechselverpflichteten und Scheckverpflichteten vor. In einem solchen Fall sind auch Solidarschuldner nicht aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016