Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Beleidigende Äußerungen zwischen Rechtsanwälte, die nicht vor Gericht oder einer sonstigen Behörde bzw in Eingaben bei Ausübung des Berufes, sondern in Briefform gemacht werden, beeinträchtigen wohl die Standesehre, verletzen aber nicht die Berufspflichten. Daher keine Legitimation zur Beschwerde gegen einen Ablassungsbeschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055205Dokumentnummer
JJR_19800505_OGH0002_000BKD00017_8000000_001