Norm
ABGB §6Rechtssatz
Allgemeine Geschäftsbedingungen haben normengleiche Funktion. Die Auslegungsweise von AGB ist daher mit der Gesetzesauslegung verwandt. Wo abweichende individuelle Abreden, die den AGB vorangehen, nicht feststellbar sind, müssen alle individuellen Momente als Hilfsmittel der Auslegung der AGB ausscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008815Dokumentnummer
JJR_19800506_OGH0002_0050OB00698_7900000_001