RS OGH 1980/5/6 5Ob698/79, 5Ob735/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1980
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
HGB §346 B

Rechtssatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen haben normengleiche Funktion. Die Auslegungsweise von AGB ist daher mit der Gesetzesauslegung verwandt. Wo abweichende individuelle Abreden, die den AGB vorangehen, nicht feststellbar sind, müssen alle individuellen Momente als Hilfsmittel der Auslegung der AGB ausscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 698/79
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 698/79
  • 5 Ob 735/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 5 Ob 735/80
    nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen haben normengleiche Funktion. (T1); Beisatz: Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß "Beanstandungen" innerhalb von 8 Tagen schriftlich erfolgen müßten bezieht sich nur auf Sachmängel der Ware (ar. "Mängelrügen"), und erfaßt daher einen Erfüllungsmangel infolge einer Falschlieferung nicht. (T2) = JBl 1981,648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008815

Dokumentnummer

JJR_19800506_OGH0002_0050OB00698_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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