Norm
FinStrG §9Rechtssatz
FinStrG § 9 erfasst im ersten Fall (" .... das vergehen nicht erkennen ließ; ") einen Tatbestandsirrtum (Tatirrtum wie Rechtsirrtum) Irrtum und im zweiten Fall (" .... das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ") einen Rechtswidrigkeitsirrtum (Tatirrtum wie Rechtsirrtum) Irrtum (anderer Meinung offenbar Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch in Erläuterung 2 zu § 9 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015