Norm
ABGB §915Rechtssatz
Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014