Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
§ 66 StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Der Zweck der im § 66 StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022