Norm
StVO §19 Abs8 BVIIIRechtssatz
Aus der bloßen Tatsache, daß sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung - noch dazu bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen - mit geringer Geschwindigkeit nähert, kann der wartepflichtige keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß der Bevorrangte auf seinen Vorrang verzichten wolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074909Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0080OB00068_8000000_001