Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Haben beide Untergerichte übereinstimmend über die Änderung des Feststellungsbegehrens zwar nicht beschlußmäßig entschieden, sie aber als zulässig behandelt, so ist im Hinblick auf § 528 Abs 1 ZPO eine weitere Prüfung der Zulässigkeit nicht mehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039486Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_002