Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängel behaftet ist, zB einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Lediglich im Falle der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens wird man in der Regel die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019