Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Ob dem Geschädigten ein Mitverschulden an dem ihm entstandenen Schaden trifft, ist im Haftpflichtprozeß und nicht im Deckungsprozeß zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027442Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00027_8000000_001