Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Freie Beweiswürdigung auch in Ansehung des Adhäsionserkenntnisses. Wie für jeden anderen kondemnierenden Urteilsausspruch reichen die für glaubwürdig erachteten Angaben des Adhärenten zur Begründung des Adhäsionserkenntnisses (hier der Höhe nach) hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098517Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0130OS00031_8000000_001