Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Oktober 1999, Zl. UVS-07/A/42/00661/98, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. August 1998 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung in zwei Fällen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 9 VStG für schuldig erkannt und zwei Geldstrafen in Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen und 12 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H Handelsgesellschaft m.b.H mit Sitz in W, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf der Baustelle in W, F-Gasse 40-42 am 16. März 1998 zwei namentlich genannte ausländische Staatsangehörige als Eisenbieger beschäftigt habe, obwohl für diese zwei Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung, eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der lediglich behauptete, die genannten Ausländer seien nicht für die H Handelsges.m.b.H tätig gewesen und ihm gänzlich unbekannt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Ermittlungsergebnisse stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei im März 1998 Geschäftsführer der H Handelsges.m.b.H mit Sitz in W, P-Straße 50/1/6 gewesen, die über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister verfüge. Die zwei verfahrensgegenständlichen Ausländer seien auf der bezeichneten Baustelle am 16. März 1998 als Eisenbieger beschäftigt gewesen, ohne dass hierfür arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorgelegen seien. Die H Handelsges.m.b.H habe an diesem Tag diese Ausländer unter der Aufsicht des Mitarbeiters dieser Gesellschaft, Y.U., mit Eisenbiegearbeiten beschäftigt, wobei diese Gesellschaft (als Subunternehmen) beauftragt gewesen sei, diese Arbeiten durchzuführen. Keine andere Firma sei mit Eisenbiegearbeiten auf dieser Baustelle betraut worden; die anfallenden Eisenbiegearbeiten seien auch alle durch den Y.U. sowie wechselnden Arbeitern erbracht worden. Der Beschwerdeführer sei gelegentlich selbst auf der Baustelle erschienen.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Beweiswürdigung und nach rechtlicher Beurteilung des von ihr festgestellten Sachverhaltes die Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in derselben Fassung begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und § 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.
Erstmals in der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer Zweifel an seiner Geschäftsführereigenschaft im Tatzeitpunkt zu erwecken. Damit zeigt er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach den im Akt liegenden und durch Verlesung auch Gegenstand der Berufungsverhandlung gewordenen Firmenbuch-Auszügen vom 18. Oktober 1999 bzw. vom 16. März 1998 (dem Tattag) war der Beschwerdeführer als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der H Handelsges.m.b.H eingetragen. Dass diese Eintragung in der Folge per 1. Juli 1998 (Einlangen des Änderungsantrages beim Firmenbuch 24. Juni 1998) gelöscht wurde, ändert an der Eigenschaft des Beschwerdeführers als vertretungsbefugtes Organ der H Handelsges.m.b.H im Tatzeitpunkt nichts mehr. Insoweit der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde als zu unpräzise rügt, er sei "im März 1998" Geschäftsführer der H Handelsges.m.b.H gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der Tattag (16. März 1998) von der Bezeichnung "März 1998" mitumfasst ist, sich also aus der Formulierung "März 1998" kein Nachteil für ihn ergibt. Insofern er erstmals in der Beschwerde behauptet, nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Tatzeitpunkt gewesen zu sein, macht er eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) geltend und entfernt sich darüber hinaus von dem unbedenklichen Akteninhalt. Dafür, dass der - zunächst vollen Beweis machende - Firmenbuch-Auszug unrichtig bzw. fehlerhaft sei, bietet er außer seinen bloß gegenteiligen Behauptungen keinen Beweis an. Ging die belangte Behörde aber auf Grund der Angaben im Firmenbuch von dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers am Tattag und damit von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung aus, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, er sei zur mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil er an einer anderen Anschrift als der Zustelladresse gemeldet gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer unter der Anschrift "W, A-Gasse 1/16" sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch den erstinstanzlichen Bescheid durch eigenhändige Übernahme postalisch zugestellt erhalten hatte, unter Angabe dieser Adresse in der Folge auch seine Berufung erhob und auch die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung offenkundig durch eigenhändige Übernahme an dieser Adresse entgegengenommen hat. Dass er möglicherweise (auch) an einer anderen Anschrift gemeldet war, sagt allein noch nichts über die Zulässigkeit der Zustellung an der Adresse "W, A-Gasse" als Zustelladresse gemäß § 4 ZustellG, abgesehen davon, dass ihn gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz die Verpflichtung getroffen hätte, die Änderung der bisherigen Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch dieser behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Die lange Dauer der Erkenntnisausfertigung (über zwei Jahre) behinderte ihn im Übrigen nicht in seinen Verteidigungsrechten. Insofern er in diesem Zusammenhang in vagen Formulierungen Verjährung geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 4. August 1998 innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AuslBG und § 31 Abs. 3 VStG erlassen wurde, daher weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung vorliegt.
Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090001.X00Im RIS seit
26.06.2003