Norm
StVO §76 IRechtssatz
Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art. Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verläßt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem unmittelbar, ohne seinen Weg fortzusetzen, weiter auf, dann bleibt er in der Regel Lenker im weiteren Sinn des Wortes und unterliegt noch nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO.
VwGH vom 29.06.1970, 1323/69; Veröff: ZVR 1971/77 S 99 = ÖJZ 1971,164 Nr 100
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075497Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0080OB00051_8000000_002