RS OGH 1980/5/8 8Ob12/80, 2Ob235/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1980
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Norm

StVO §52 litb Z15
StVO §53 Abs1 Z10

Rechtssatz

Aus dem aufgestellten Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" darf nicht wie aus dem Verkehrszeichen "Einbahnstraße" das Vorliegen einer Einbahnstraße abgeleitet und auf fehlender Gegenverkehr geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 12/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 12/80
  • 2 Ob 235/04d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 235/04d
    Beisatz: Das gilt um so weniger eine bloß eine solche Fahrtrichtung andeutende Bodenmarkierung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075313

Dokumentnummer

JJR_19800508_OGH0002_0080OB00012_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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