Norm
StVO §52 litb Z15Rechtssatz
Aus dem aufgestellten Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" darf nicht wie aus dem Verkehrszeichen "Einbahnstraße" das Vorliegen einer Einbahnstraße abgeleitet und auf fehlender Gegenverkehr geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075313Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0080OB00012_8000000_001